Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 7 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/7#abs-1 (1) Für im Dezember 2007 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des MTW / MTW-O in der für Dezember 2007 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2007 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1:

Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 1:

1. 1 Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2007 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2 Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. 3 Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 5. 4 Diejenigen Beschäftigten, die im Dezember 2007 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile erhalten haben und bis zum 29. Februar 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. 5 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der/die Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt.

2. 1 Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. 2 Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 3 Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

3. 1 Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Abs. 1 für den anderen in den TV-Forst übergeleiteten Beschäftigten auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. Januar 2008 begründet. 2 Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 bis zum Todestag bestanden haben. 3 Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld gehabt. 4 Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009, gezahlt. 5 Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/7#abs-2 (2) § 24 Abs. 2 TV-Forst ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.

Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2:

1. Die Besitzstandszulage wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, am 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 erhöht.

2. Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 v.H. und ab 1. Februar 2025 um weitere 5,5 v.H.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/7#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für

a) zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 29. Februar 2008 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,

b) die Kinder von bis zum 29. Februar 2008 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, soweit diese Kinder vor dem 1. März 2008 geboren sind.

§ 6 § 8