Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Forst§ 6 Überleitung in den TV-Forst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/6#abs-1 (1) Die Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Zum 1. Januar 2010 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/6#abs-2 (2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit höher eingereiht, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-Forst entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2010 niedriger eingereiht, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei niedrigerer Einreihung im Dezember 2007 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/6#abs-3 (3) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst.