Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 21a Überleitung in die Entgeltordnung Forst am 1. Januar 2012

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/21a#abs-1 (1) Für in den TV-Forst übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 der § 12 TV-Forst sowie die Entgeltordnung Forst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/21a#abs-2 (2) In den TV-Forst übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und

– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung Forst übergeleitet.

Protokollerklärung zu § 21a Absatz 2:

1 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-Forst nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. 2 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Forst nicht statt.

§ 21 § 22