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§ 21a TVÜ-Forst (Bayern) — Überleitung in die Entgeltordnung Forst am 1. Januar 2012

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für in den TV-Forst übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 der § 12 TV-Forst sowie die Entgeltordnung Forst.

(2) In den TV-Forst übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und

– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,

sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung Forst übergeleitet.

Protokollerklärung zu § 21a Absatz 2:

1 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-Forst nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. 2 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Forst nicht statt.