(1) Für in den TV-Forst übergeleitete und für zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 der § 12 TV-Forst sowie die Entgeltordnung Forst.
(2) In den TV-Forst übergeleitete und ab dem 1. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und
– die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,
sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung Forst übergeleitet.
Protokollerklärung zu § 21a Absatz 2:
1 Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-Forst nach der Anlage 2 oder 3 gilt als Eingruppierung. 2 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Forst nicht statt.