Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 22 Inkrafttreten, Laufzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/22#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/22#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/22#abs-3 (3) § 12 einschließlich Anlagen kann ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Oktober 2025; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

§ 21a