Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 21 Strukturausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Übergeleitete Beschäftigte erhalten frühestens ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 4 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Einzelheiten zum maßgeblichen Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zum individuellen Zahlungsbeginn, zur anteiligen Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung sowie zur Anrechnung eines Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich sind in der Anlage 4 zu regeln.

§ 20 § 21a