Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Forst§ 20 Regelungen des Landes Bayern zur Leistungszulage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/20#abs-1 (1) Die für das Land Bayern geltenden Regelungen zur Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b SR-F-MTW (Anhänge 1, 3 und 4) sowie zur Motorsägenentschädigung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Nr. 12 SR-F-MTW (Anhang 2 mit Ausnahme der Regelungen zur Werkzeugentschädigung) gelten sinngemäß fort; die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Abweichend von Satz 1 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene die Leistungszulage mit einer Frist von neun Monaten zum Ende des Feststellungszeitraumes gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/20#abs-2 (2) Die Leistungszulage nach Abs. 1 Satz 1 ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.