Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 10 Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 50 Abs. 1 MTW haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.

§ 9 § 11