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§ 10 TVÜ-Forst (Bayern) — Urlaub

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 50 Abs. 1 MTW haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2007 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.