Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 11 Abgeltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 7 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:

1 Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2 Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach § 13 Abs. 6 MTW / MTW-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Januar 2008 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; die Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. 3 Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 4 Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

§ 10 § 12