Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Forst§ 9 Beschäftigungszeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/9#abs-1 (1) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 9 MTW-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/9#abs-2 (2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-Forst werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 54 MTW-O anerkannte Beschäftigungs- und Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.