Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
TV EntgO-L§ 2 Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/2#abs-1 (1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/2#abs-2 (2) Für die Überleitung der am 31. Juli 2015 vorhandenen Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit den Maßgaben in Abschnitt III.