Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
TV EntgO-L§ 3 Maßgabe zu § 12 TV-L – Eingruppierung –
Stand: 25.08.2026
§ 12 TV-L gilt in folgender Fassung:
“§ 12
Eingruppierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/3#abs-1 (1) Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/3#abs-2 (2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“