Gesetze / Arzneimittel-TSE-Verordnung

TSEAMV

§ 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSEAMV/3#abs-1 (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 4 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSEAMV/3#abs-2 (2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSEAMV/3#abs-3 (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TSEAMV/3#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 2 § 4