Gesetze / TSE-Überwachungsverordnung
TSEÜberwV 2001§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) mit der E-Nummer „E 133“ aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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21.07.2009 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2009 I S. 2155
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