Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung
TSBekVO§ 1 Erhebung von Beiträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-1 (1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern und Gehegewild maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres. In Tierbeständen mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-2 (2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Schweinen und Saugferkeln zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-3 (3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-4 (4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-5 (5) In Beständen mit mehr als 500 Schweinen, 100 Schafen, 100 Ziegen, 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1 000 Elterntieren, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Legehennen oder 1 000 Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 1.000 Gänseküken, 1.000 Entenküken oder 1.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neugegründete Tierbestände mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 maßgebend ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-6 (6) Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen, 1 000 Legehennen, 1 000 Junghennen, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1 000 Gänseküken, 500 Enten, 1 000 Entenküken, 500 Puten oder 1 000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-7 (7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen oder elektronischen Meldungen an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten. Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-8 (8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Satz 1 gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/1#abs-9 (9) Beitragsbescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Nach dieser Maßgabe ist von einem automatisierten Erlass abzusehen, wenn im Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigt werden müssen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden und eine Ermessensausübung des Amtsträgers erfordern.