Gesetze / Transplantationsgesetz

TPG

§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.

§ 8a § 8c