§ 8 Abgeleitete Zuteilung von Nummern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jedermann hat im Rahmen der für die Nummernzuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der dem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetzagentur auferlegten Verpflichtungen, Anspruch auf diskriminierungsfreie abgeleitete Zuteilung von Nummern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der originäre Zuteilungsnehmer kann abgeleitete Zuteilungen grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Empfänger der abgeleiteten Zuteilung aufheben. Soweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Entscheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der originäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfängern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne deren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese Rechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnahmen nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes auf den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im Sinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfügung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes der originäre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einwendungen gegen eine abgeleitete Zuteilung, die Aufhebung oder Änderung einer abgeleiteten Zuteilung kann der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung nur innerhalb von sechs Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer oder im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber dem neuen Anbieter geltend machen. War der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ist in der Mitteilung auf die Fristen hinzuweisen. Die Empfänger abgeleiteter Zuteilungen müssen Änderungen, die durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer erfolgen, hinnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre Zuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbundenen anteiligen Kosten nach Maßgabe der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nummern, die vor dem 1. Januar 1998 vom Anbieter vergeben wurden, gelten als abgeleitet zugeteilt.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.