§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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