Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung

TNAV

§ 5 Kanzler

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/5#abs-1 (1) Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/5#abs-2 (2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.

§ 4 § 6