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§ 5 TNAV (Bayern) — Kanzler

TU Nürnberg-Aufbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kanzler wird vom Staatsminister ernannt. Der Gründungspräsident kann bestimmen, dass der Kanzler für die Zeit der Aufbauphase die Bezeichnung Gründungsvizepräsident führt.

(2) Für den Kanzler bestellt der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium sowie dem Kanzler einen Vertreter.