Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung
TNAV§ 2 Gründungskommission
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/2#abs-1 (1) Die Gründungskommission ist zentrales Entscheidungsgremium in der Aufbauphase. Externer Sachverstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/2#abs-2 (2) Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Gründungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.