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# § 2 TNAV (Bayern) — Gründungskommission

TU Nürnberg-Aufbauverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gründungskommission ist zentrales Entscheidungsgremium in der Aufbauphase. Externer Sachverstand kann jederzeit beratend in die Aufbauarbeit einbezogen werden.

(2) Die Wahl der Vertreter für die Mitglieder der Gründungskommission und deren Amtszeit ist durch Satzung zu regeln. Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sofern noch keine Studierenden, wissenschaftlichen oder sonstigen Mitarbeiter an der Universität vorhanden sind, bestellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) für die jeweilige Statusgruppe die Vertreter.

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Zitiervorschlag: § 2 TNAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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