Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung
TNAV§ 3 Gründungspräsident
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-1 (1) Der Gründungspräsident wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) bestellt. Die Amtszeit beträgt bis zu fünf Jahre, eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. Sollte die Aufbauphase zehn Jahre nach Errichtung der Universität noch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) geendet haben, wird der Gründungspräsident nach den Vorschriften der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-2 (2) Der Gründungspräsident kann vom Staatsminister auch als Professor der neuen Universität berufen werden, wenn er die dafür nötigen persönlichen Berufungsvoraussetzungen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-3 (3) Der Gründungspräsident bestellt einen der Gründungsvizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-4 (4) Der Gründungspräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr, soweit sie durch diese Verordnung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er ist verantwortlich für den Aufbau der Universität. Er legt zum Ende jedes Kalenderjahres dem Staatsministerium einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Aufgaben der Universität, die Fortschritte in der Aufbauphase sowie die Umsetzung der Gesamtstrategie vor. Bis zur Bestellung des Gründungspräsidenten wird die Universität durch das Staatsministerium vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-5 (5) Der Gründungspräsident ernennt die Frauenbeauftragte der Universität. Sie bleibt im Amt, bis die Gründungskommission eine neue Frauenbeauftragte gewählt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TNAV/3#abs-6 (6) Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe nach dieser Verordnung trifft der Gründungspräsident in unaufschiebbaren Fällen für das zuständige Organ die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Das Staatsministerium ist davon unverzüglich zu unterrichten. Es kann die Entscheidungen aufheben. Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.