Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Aufbauverordnung
TNAV§ 1 Gründungspräsidium
Stand: 25.08.2026
Dem Gründungspräsidium obliegt insbesondere die Entwicklung und Umsetzung einer tragfähigen Gesamtstrategie für die Aufbauphase. Mindestens drei Mitglieder des Gründungspräsidiums müssen Professoren der Universität sein.