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TKV

§ 7 Einzelfach-Teilnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/7#abs-1 (1) Statt der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang ist auch die Teilnahme nur an einem Fach oder an mehreren Fächern möglich. Die Bestimmungen gemäß § 4 finden für die Einzelfach-Teilnahme keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Die Einzelfach-Teilnahme ist nur im Rahmen der freien Plätze einer Telekolleg-Einrichtung möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/7#abs-2 (2) Wer im unmittelbaren Anschluss an eine Einzelfach-Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang teilnimmt, dem werden die in Einzelfach-Teilnahme im unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/7#abs-3 (3) Neben der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang können nicht verbindliche Fächer zusätzlich durch Einzelfach-Teilnahme gewählt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKV/7#abs-4 (4) Wem bei Einzelfach-Teilnahme eine Trimesternote erteilt worden ist, erhält ein benotetes Zertifikat.

§ 6 § 8