# § 7 TKV (Brandenburg) — Einzelfach-Teilnahme

Telekolleg-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Statt der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang ist auch die Teilnahme nur an einem Fach oder an mehreren Fächern möglich. Die Bestimmungen gemäß § 4 finden für die Einzelfach-Teilnahme keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Die Einzelfach-Teilnahme ist nur im Rahmen der freien Plätze einer Telekolleg-Einrichtung möglich.

(2) Wer im unmittelbaren Anschluss an eine Einzelfach-Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang teilnimmt, dem werden die in Einzelfach-Teilnahme im unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.

(3) Neben der Teilnahme an einem Telekolleg-Lehrgang können nicht verbindliche Fächer zusätzlich durch Einzelfach-Teilnahme gewählt werden.

(4) Wem bei Einzelfach-Teilnahme eine Trimesternote erteilt worden ist, erhält ein benotetes Zertifikat.

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Zitiervorschlag: § 7 TKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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