Gesetze / TK-Transparenzverordnung

TKTransparenzV

§ 9 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKTransparenzV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können. Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.

§ 8 § 10