Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-2 (2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-3 (3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-4 (4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn
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