Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 63 Verbindungspreisberechnung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.04.2007 – 21 K 3675/05Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.06.2009 – 13 A 2069/07Zitiert von 2
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4151/14Zitiert von 4
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 4205/14Zitiert von 8
- VG Köln, 29.04.2015 – 21 L 2480/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.02.2017 – 6 B 36/16Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; BedarfsüberhangZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.09.2024 – 14 K 167/20
- VG Köln, 19.03.2024 – 14 K 2938/20
- VG Köln, 12.10.2023 – 1 L 1405/22
41 Entscheidungen zu § 63 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/63#abs-1 (1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/63#abs-2 (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/63#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände fest.