Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 228 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-7 (7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-8 (8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-9 (9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. In den Gesamtumsatz sind die Gesamtumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-10 (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/228#abs-11 (11) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Vollstreckungsbehörde für das Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Bundesnetzagentur als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
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