Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien
Stand: 01.12.2021
Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 126 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.