Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 125 Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre Übertragung
Stand: 11.02.2023
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- EuGH, 22.05.2003 – C-462/99Telekommunikation: Unmittelbare Wirkung von Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG; Zulässigkeit der Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an marktbeherrschende Betreiber ohne gesonderte Gebühr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 – 1 B 10121/24.OVGZitiert von 1
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- VG Köln, 09.12.2025 – 1 K 586/25
- VG Augsburg, 20.09.2023 – Au 4 K 23.120
- EuGH, 13.12.2001 – C-462/99
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 27.08.2025 – 5 LA 59/22
- OVG NRW, 11.05.2023 – 20 A 3586/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.02.2023 – 9 LB 23/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/125#abs-1 (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/125#abs-2 (2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/125#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/125#abs-4 (4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Absatz 2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.