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§ 126 TKG 2021 — Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien

Telekommunikationsgesetz

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.