Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 111 Preisanzeige
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
- BVerfG, 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05Zur Verfassungsmäßigkeit der § 111 bis 113 des TelekommunikationsgesetzesZitiert von 39
- EGMR, 30.01.2020 – 50001/12
- VG Köln, 23.05.2018 – 21 L 4882/17Zitiert von 2
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 – 3/14
- BVerfG, 19.04.2021 – 1 BvR 1732/14Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 180a LVwG (juris: VwG SH), § 8a VerfSchG SH sowie gegen § 15 Abs 5 S 4 TMG teils unzulässig, teils unbegründetZitiert von 5
- EuGH, 09.07.2020 – C-264/19Zitiert von 15
22 Entscheidungen zu § 111 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/111#abs-1 (1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/111#abs-2 (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.