Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 68 Schlichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/68?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.