Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Stand: 01.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/219#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
2.
die Dauer der Verfahren und
3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/219#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.

§ 218 § 220