Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 220 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand: 01.12.2021
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.