Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/198?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/198?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/198?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Frequenzpolitik mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/198?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 198 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.