Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

Stand: 01.12.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/190#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/190#abs-2 (2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.

§ 189 § 191