Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Stand: 01.12.2021
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- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/190#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/190#abs-2 (2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.