Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 188 Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/188?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/188?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.

§ 187 § 189