Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 139 Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen
Stand: 01.12.2021
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- BGH, 10.12.2007 – KZR 14/07
- BVerwG, 29.04.2025 – 6 B 14/24Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen TelekommunikationsnetzbetreiberZitiert von 2
- OLG Köln, 11.02.2022 – 6 U 94/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/139#abs-1 (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/139#abs-2 (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.