Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 118 Datenbank für (0)900er-Rufnummern
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 31/20Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/118#abs-1 (1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
1.
dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2.
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/118#abs-2 (2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.