Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 118 Datenbank für (0)900er-Rufnummern

Stand: 01.12.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/118#abs-1 (1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:

1.
dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2.
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/118#abs-2 (2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

§ 117 § 119