Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 91 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/91#abs-1 (1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/91#abs-2 (2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 91 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 775/09Rechtmäßigkeit der Untersagung von Online-Glücksspielen; Vereinbarkeit des Internetglücksspielverbots mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 776/09Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Unterbindung von Online-Glücksspiel aus dem Ausland mittels Geolokalisation (§ 9 Abs. 1 GlüStV) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 37
- BVerfG, 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und RechtsschutzanforderungenZitiert von 101
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 58/16Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet: Rechtsweg für Anspruch auf Unterlassung der Löschung von Verkehrsdaten; Pflicht des Internet-Providers zur Speicherung der die Auskunftserteilung gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichenden Verkehrsdaten bei offensichtlichen Rechtsverletzungen - Sicherung der DrittauskunftZitiert von 29
- BGH, 26.11.2015 – I ZR 3/14Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über illegale Tauschbörsen; DNS- oder IP-Adressen-Sperre durch AccessproviderZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2021 – 1 L 166/21Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.