Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/84#abs-1 (1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/84#abs-2 (2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/84#abs-3 (3) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen erbringen, haben sie der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG dargelegt sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 84 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.02.2009 – III ZR 179/08Zitiert von 11
- AG Bonn, 12.10.2006 – 9 C 55/06
- OLG Köln, 07.02.2020 – 19 U 118/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.