Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 26 Veröffentlichung

Bund3 Entscheidungen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

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