Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 17 Vertraulichkeit von Informationen
Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze vor, bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugänge oder Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4418/05Zitiert von 5
- LG Bonn, 09.10.2007 – 11 O 61/07
- LG Bonn, 18.09.2007 – 11 O 68/07Zitiert von 1
- VG Köln, 10.01.2008 – 21 L 1178/07Zitiert von 1
- EuGH, 07.09.2006 – C-284/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.