Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Teilhabe- und Integrationsgesetz

TIntG

§ 13 Vertretung auf Landesebene

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/13#abs-1 (1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene, den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/13#abs-2 (2) Das Land hört die Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/13#abs-3 (3) Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/13#abs-4 (4) Das Nähere zu Absatz 3 regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

§ 12 § 14