Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / TIntG · GV. NRW. 2021 S. 1213a
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
20 Normen · Ausgangsfassung vom 25.11.2021 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Teilhabe- und Integrationsverständnis
- § 2 Teilhabe- und Integrationsgrundsätze
- § 3 Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze
- § 4 Menschen mit Einwanderungsgeschichte
- Teil 2 Aufgaben des Landes
- § 5 Teilhabe in Gremien
- § 6 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
- § 7 Antidiskriminierung
- § 8 Kommunale Integrationszentren
- § 9 Förderung Kommunales Integrationsmanagement
- § 10 Integration durch Bildung
- § 11 Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, Ausbildung und Arbeit
- § 12 Integrationsmaßnahmen freier Träger
- § 13 Vertretung auf Landesebene
- Teil 3 Aufnahme besonderer Einwanderergruppen
- § 14 Personenkreis
- § 15 Aufgaben und Ziele
- § 16 Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht
- § 17 Integrationspauschalen
- § 18 Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
- Teil 4 Schlussvorschriften
- § 19 Landesbericht für Teilhabe und Integration sowie Statistik
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Evaluation
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1179)
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.02.2025, Artikel 1
GV. NRW. S. 214 Quelle (GV. NRW.)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).