Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Teilhabe- und Integrationsgesetz
TIntG§ 16 Verteilung, Zuweisung und Unterrichtungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/16#abs-1 (1) Über die Verteilung und Zuweisung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes der Personen nach § 14 Nummer 3 bis 5 an die Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen mit den beteiligten Bundesbehörden, mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/16#abs-2 (2) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen nach § 14 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Aufnahmesituation der Gemeinde,
2. die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,
3. die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort und
4. die gleichmäßige Verteilung im Land.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TIntG/16#abs-3 (3) Dem für Integration zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht gegenüber den Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen sowie der Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen.